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→ umverpackung

Häufig sind Verkaufsverpackungen zusätzlich schützend „umhüllt“ oder aus logistischen Gründen gebündelt mittels einer Umverpackung. Anders ausgedrückt: Während die Verkaufsverpackung im direkten Kontakt mit einem Produkt steht (Beispiel: Tube mit Zahncreme), gehört die Umverpackung nicht direkt zu diesem Produkt (Beispiel: Faltschachtel um die Zahncreme-Tube); sie kann jedoch die Verkaufsverpackung sinnvoll ergänzen und die Ware ähnlich einer „zweiten Haut“ umschließen.

Die Vorteile sind offenkundig:

  • Umverpackungen dienen häufig als Diebstahlschutz, gerade dann, wenn Waren klein und leicht zu entwenden sind (Beispiel: Blisterhülle um eine SD-Card).
  • Umverpackungen erleichtern das Handling für Konsumenten, weil sie Einzelprodukte komfortabel bündeln, oft „griffiger“, reizvoller und vor allen Dingen leichter transportabel machen (Beispiel: Kartonhülle um sechs Einzelportionen eines probiotischen Joghurtdrinks).
  • Umverpackungen spielen im Marketing eine wichtige Rolle: Die Bündelung von Einzelprodukten zu einer größeren Einheit ist in vielen Fällen erwünscht, bei Aktionen häufig erforderlich; darüber hinaus können Umverpackungen wirkungsvoll „geformt“ und gestaltet werden, sodass sie verkaufsfördernd, also werblich animierend wirken.
  • Umverpackungen begünstigen die Lagerung, den Transport und den Verkauf; die Präsentation von Waren wird unterstützt. Versandfertige Kartons können zusätzlich personalisiert, also mit Markenlabels versehen werden.
  • Umverpackungen gibt es in zahlreichen Formen, darunter beispielsweise nicht nur schützende Kartons oder Blisterhüllen, sondern auch ganz spezielle Entwicklungen wie Präsentboxen und Mailing-Hüllen.

Umverpackungen schützen das Gut und erhöhen die Werbewirkung

Weil Umverpackungen nur eine ergänzende Verpackung darstellen, keineswegs immer eine zwingende, gibt es auch für diese gesetzliche Vorgaben. Die Verpackungsverordnung (VerpackV) von 1991, inzwischen mehrfach novelliert, erfasst Umverpackungen genauso wie Verkaufs- und Transportverpackungen. „Hygiene“, „Haltbarkeit“ und „unmittelbarer Schutz von Waren“ entfallen als Gründe für den Einsatz von Umverpackungen, da die Waren durch ihre Verkaufsverpackung hinreichend geschützt sind. Faltschachteln, die Zahncreme-Tuben aufnehmen, sind auf den ersten Blick eigentlich entbehrlich, würde sich nicht durch die Umverpackung die Stapelbarkeit des Produktes verbessern und – im Idealfall – auch der Abverkauf durch eine reizvolle Gestaltung. Es leuchtet allerdings ein, dass in vielen Fällen die Umverpackungen eine Ware tatsächlich schützen und so für Verbraucher (und zu Transportzwecken) unentbehrlich machen: Edler Champagner wird nicht nur optisch aufgewertet, sondern zusätzlich vor Stößen behütet. Gleiches gilt etwa für Parfüm-Flakons in Faltschachteln.

Nicht jede Ware benötigt eine Umverpackung

Die deutsche Verpackungsverordnung (§ 5) legt fest, dass Endverbraucher die Umverpackung entfernen und unentgeltlich zurückgeben können, sofern der Waren-Anbieter diese nicht zuvor selbst entfernt. Diese Vorgabe ist verpflichtend; sie soll zum schonenden Umgang mit der Umwelt, zum Recycling – wo möglich – und zur stofflichen Verwertung von Verpackungen beitragen. Die Regelung, wonach Waren-Anbieter die Umverpackung entfernen oder zurücknehmen müssen, gilt sogar für den Onlinehandel, sofern die Konsumenten vorab wünschen, dass die Umverpackung einer Ware entfernt wird. Primär erwartet der Gesetzgeber allerdings, dass Umverpackungen schon vor deren Einsatz auf den Prüfstand kommen: Sind die Verpackungen überhaupt notwendig? Wenn ja, in welchem Umfang? Aus der Rücknahmepflicht des Handels resultiert, dass das Maß überschaubar gehalten werden soll. Entsprechend sind Umverpackungen, die beim Endverbraucher verbleiben als „Verkaufsverpackungen“ zu bewerten; Konsumenten können die Umverpackung also ebenso wie Verkaufsverpackungen entsorgen beziehungsweise dem Recycling-Kreislauf zuführen.

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