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→ verpackungsgruppen

Um Menschen, Tiere und die Umwelt nicht zu gefährden, müssen gefährliche Güter sicher transportiert werden.  Je gefährlicher das Gut ist, desto zuverlässiger muss dieses „umhüllt“, „eingepackt“ und für den Transport gesichert werden. Deshalb wurden Verpackungsgruppen definiert, denen  Stoffe zu Verpackungszwecken wegen ihres jeweiligen Gefahrengrades zugeordnet sind.

  • Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr
  • Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr
  • Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr

Die Klassifizierung gefährlicher Güter

Neun Hauptklassen von gefährlichen Gütern gibt es, teils mit Unterklassen, die im ADR definiert sind, dem „Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ („Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route“).

Die im ADR definierten Klassen bezeichnen typische Merkmale von Gefahrgütern. Diese Gefahrgüter können sich innerhalb der Klasse erheblich voneinander unterscheiden, also ganz spezifische Verpackungen erfordern. So ist es möglich, dass in einer Klasse mehrere Verpackungsgruppen (VG) vorkommen, abhängig vom jeweiligen Stoff, den es zu verpacken und zu befördern gilt. Die Zuordnung von Verpackungsgruppen ist bei einigen Stoffen jedoch nicht möglich: Ausgenommen sind Stoffe der Klasse 1, 2, 5.2, 6.2, 7 und die selbstzersetzlichen Stoffe aus Klasse 4.1.

An dieser Stelle seien die Klassen gefährlicher Güter einmal aufgeführt:

  • Klasse 1: Explosiv-Stoffe und Gegenstände, die Explosiv-Stoff enthalten (Beispiel: Feuerwerksraketen, Munition).
  • Klasse 2: Gase, die unter Druck gelöst, verflüssigt oder verdichtet sind (Beispiele: flüssiger Stickstoff, tiefkalt; Propangas).
  • Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe (Beispiele: Acetaldehyt; Ethanol).
  • Klasse 4.1: Entzündbare Feststoffe; Stoffe, die selbstzersetzlich sind; desensibilisierte explosive Feststoffe (Beispiel: leicht entzündbares Pulver aus Metall).
  • Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe (Beispiel: Phosphor).
  • Klasse 4.3: Stoffe, die ein entzündbares Gas entwickeln, sobald sie Kontakt zu Wasser haben (Beispiel: Carbid).
  • Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe (Beispiel: Wasserstoffperoxid / als Bleichmittel bekannt).
  • Klasse 5.2: Organische Peroxide (Beispiel: Peroxyessigsäure).
  • Klasse 6.1: Giftstoffe (Beispiel: Arsen).
  • Klasse 6.2: Stoffe, die eine Ansteckungsgefahr bergen (Beispiele: diagnostische Proben; Labor- und Klinikabfälle).
  • Klasse 7: Radioaktive Stoffe (Beispiel: Uran).
  • Klasse 8: Stoffe mit Ätz-Wirkung (Beispiele: Säure, Lauge).
  • Klasse 9: Sonstige gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände (Beispiel: Asbest).

Die meisten Gefahrgüter sind bereits klassifiziert, sodass Versender diese meist nicht selbst vornehmen müssen, sondern aus der Stoffliste des ADR ersehen können, in welcher die Haupt- und Nebengefahren der Güter zusammen mit der zugeordneten Verpackungsgruppe beschrieben sind.

Prüfkennzeichnung für Verpackungen von Gefahrgütern

Für Gefahrgüter dürfen generell nur geprüfte Verpackungen verwendet werden, die von den zuständigen Behörden zugelassen sind: Die Bauart der Gefahrgutverpackungen wird dahingehend geprüft, ob diese dicht abschließt und spezifische Anforderungen erfüllt. In Deutschland ist diese Zulassungsstelle die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, abgekürzt „BAM“. Dieses Kürzel kann beispielsweise in der Codierung von Verpackungen auftauchen. Der Verpackungscode gibt sofort Auskunft darüber, ob und für welche Stoffgruppen eine bestimmte Verpackung zugelassen ist. Der betreffende Code-Buchstabe steht an dritter Stelle der Codierung.

  • Verpackungen mit einem „X“ in der kennzeichnenden Codenummer (3. Stelle) sind geeignet für: Stoffe der Verpackungsgruppen I, II + III.
  • Verpackungen mit einem „Y“ in der kennzeichnenden Codenummer (3. Stelle) sind geeignet für: Stoffe der Verpackungsgruppen II + III.
  • Verpackungen mit einem „Z“ in der kennzeichnenden Codenummer (3. Stelle) sind geeignet für: Stoffe der Verpackungsgruppe III.

Ist die Bauart einer Verpackung „Z“-codiert, darf sie folglich nur für Stoffe mit geringer Gefahr verwendet werden (Verpackungsgruppe III); ist die Bauart einer Verpackung „X“-codiert, entspricht sie der höchsten Sicherheitsstufe und ist für Stoffe mit hoher Gefahr (VG I) geeignet, doch auch Stoffe mittlerer und geringer Gefahr könnten damit jederzeit verpackt werden.

Prüfung auf die Gefahrgutklasse

Jede Gefahrgutklasse hat ihre eigenen strengen Bestimmungen, die definieren, welche Kriterien eine Verpackung erfüllen muss. Für jeden Stoff gibt es besondere Vorschriften, die im ADR aufgeführt sind: Die Art der Verpackung, das maximale Aufnahmevolumen und / oder die maximale Masse der Verpackung sind festgelegt. Wichtig ist: Die Kennzeichnung auf der Verpackung sagt nichts darüber aus, ob diese Verpackung für einen speziellen Stoff genutzt werden darf. Vielmehr gibt der Verpackungscode an, um welche geprüfte Bauart es sich handelt, die Vorschriften erfüllt.

Prüfung auf die Versandart

Der Versand gefährlicher Güter unterliegt weiteren Bestimmungen, abhängig vom gewählten Transportmittel. Die Bestimmungen im ADR gelten für den Straßenverkehr. Der Gefahrguttransport im Eisenbahnverkehr wird durch Regel des RID (Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter) definiert; im Seeverkehr durch Regeln des IMDG-Codes (Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Schiffen zur See), im Luftverkehr schließlich durch die Regeln der IATA-DGR (Internationale Gefahrgutvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter durch den weltweiten Luftverkehr – „DGR“ - Dangerous Goods Regulations) beziehungsweise ICAO (Internationale Zivilluftfahrtorganisation, eine UN-Sonderorganisation, die auch die Kürzel für Airports festlegt).

Fiskale Vorschriften

Auch der deutsche Gesetzgeber hat Regeln erlassen (GGV, Gefahrgutverordnung). Gefahrstoffe werden nach dem Chemikaliengesetz und GefStoffV näher beschrieben; diese wichtigen Angaben finden sich etwa auf dem Etikett des Gefahrgutes (Beispiele: „sehr giftig“ bei „Stickstoffdioxid“; „ätzend“ bei „Rohrreiniger“; „entzündlich“ bei Lösemittel). Dem Grad der Gefährlichkeit entsprechend, werden die Gefahrgüter in Verpackungsgruppen unterteilt, wie auch Gefahrgutverpackungen in drei Gruppen (X, Y, Z) untergliedert sind. Gefahrgutverpackungen dürfen also nur für Gefahrgüter bestimmter Verpackungsgruppen verwendet werden. Vereint ein Gut mehrere gefährliche Eigenschaften nicht nur einer Gefahrgutklasse (1 bis 9, siehe oben), so ist dieses Gut entsprechend deutlich zu kennzeichnen. Doch auch die Verpackung des Gefahrgutes muss die gefährlichen Eigenschaften berücksichtigen. Im Versand sind die Gefahrgüter zusätzlich zu kennzeichnen: Neben dem Namen und der UN-Nummer sind zusätzliche Gefahrzeichen anzubringen. Bekannt ist zum Beispiel das Piktogramm „Totenkopf“, das für „sehr giftige“ bzw. „giftige“ Gefahrgüter steht. Um Missverständnisse zu vermeiden, strebt die EU eine Vereinheitlichung der verwendeten Piktogramme für Gefahrgüter an.

Das richtige Verpackungsmaterial: Trotz vieler Vorschriften bietet sich eine hohes Maß an Variantenreichtum 

Für die Verpackung gefährlicher Güter können beispielsweise – gemäß der Regeln für die jeweilige Gefahrgutklasse – verwendet werden: Container, Fässer, Holzfässer und Naturholzverpackungen, Säcke, Pappen, Kisten, Kanister, Feinstblechbehälter, Druckbehälter (etwa Flaschen) und starre oder flexible Großpackmittel, aber auch Kombinationsverpackungen mit Kunststoffen oder mit Glas, Porzellan beziehungsweise Keramik. Verpackungen können dabei aus einer Außenverpackung (Außenschutz einer Kombinationsverpackung) und einer Innenverpackung mit dem Gefahrgut bestehen.

Sonderfälle mit speziellen Anforderungen

Spezielle Verpackungen dienen der Bergung von gefährlichen Gütern; doch gibt es hierfür gesonderte und sehr strenge Vorschriften für deren Verpackung und Transport. Ebenfalls strenge Regeln gelten für Verpackungen, die nach einem Erstgebrauch aufbereitet und neu verwendet werden sollen: Da gefährliche Stoffe keinerlei Spuren in der Verpackung hinterlassen dürfen, um nicht bei späteren Einsätzen zu unerwünschten Reaktionen zu führen, ist daran eine besondere Sorgfaltspflicht geknüpft. Alle Reste des früheren Inhaltes sind, wie auch äußere Beschichtungen oder die Kennzeichnungszettel mit Gefahrenhinweisen zu entfernen.

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